Satzung


SATZUNG

der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens

in der Fassung vom 25. September 2021

 

Inhalt

 

Präambel

§ 1 Die Genossenschaft und ihre Aufgaben

§ 2 Die Mitglieder und ihre Aufgaben

§ 3 Organe

§ 4 Der regierende Kommendator und seine Aufgaben

§ 5 Der Konvent und seine Aufgaben

§ 6 Der Rittertag und seine Aufgaben

§ 7 Finanzen

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Präambel

 

Die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem - der Johanniterorden - ist als der evangelische Zweig des alten Johanniterordens durch König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen auf Grund seiner durch den westfälischen Frieden anerkannten landesherrlichen Souveränität unter dem 15. Oktober 1852 wiederhergestellt worden. Durch das gleiche Dekret sind dem Johanniterorden Korporationsrechte verliehen worden. Die am 12. August 1853 gestiftete, durch Verleihung rechtsfähige Provinzial-Sächsische Genossenschaft des Johanniterordens hat sich durch Beschluss des Rittertages vom 15. Oktober 1978 eine neue Satzung gegeben. Inzwischen ist die Satzung mehrfach geändert worden. Die Satzung wird in der Fassung nach der letzten Änderung durch den Beschluss des Rittertages vom 25. September 2021, der Genehmigung durch das Kapitel des Johanniterordens am 19. März 2022 und der Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt Halle vom [ •] neu bekannt gemacht.

 

§ 1 Die Genossenschaft und ihre Aufgaben

 

1. Die Provinzial-Sächsische Genossenschaft ist eine der Genossenschaften, in die sich die Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem (Johanniterorden) gliedert. Die Satzungen des Johanniterordens in ihrer jeweiligen Fassung gelten auch für die Provinzial-Sächsische Genossenschaft.

 

2. Das Gebiet der Genossenschaft umfasst das Gebiet der Bundesländer SachsenAnhalt und Thüringen. Die Genossenschaft nimmt ihre Aufgaben insbesondere in diesem Gebiet wahr.

 

3. Die Genossenschaft verfolgt die in § 3 der Satzung des Johanniterordens festgelegten Aufgaben und damit gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke durch Zusammenwirken ihrer Mitglieder und durch Einsatz ihrer Geldmittel. Sie wird insbesondere fördernd tätig in der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitswesen, dem Wohlfahrtswesen sowie der Bildung und Erziehung im christlichen Sinn.

 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung mildtätiger Aktivitäten und christlicher Seelsorge in Jugend-, Alten- und Krankeneinrichtungen sowie in Bildungs- und Erziehungsstätten und anderen diakonischen Einrichtungen. Aufgabe der Genossenschaft ist außerdem die Beschaffung von Mitteln im Sinne von§ 58 Ziff. 1 AO zur Verfolgung mildtätiger und kirchlicher und anderer in § 3 der Satzung des Johanniterordens enthaltenen Zwecke. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch geeigneter Hilfspersonen bedienen, soweit dies im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen erlaubt ist.

 

5. Die Genossenschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit bestimmt sie nach den gegebenen Möglichkeiten oder Bedürfnissen selbst. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Sitz und Gerichtsstand der Genossenschaft ist Stendal.

 

 

§ 2 Die Mitglieder und ihre Aufgaben

 

1. Mitglieder der Genossenschaft sind die Johanniterritter, die ihr vom Herrenmeister auf Vorschlag des Kommendators zugeteilt werden, sowie die Anwärter, die vom Kommendator mit Zustimmung des Konvents in die Genossenschaft aufgenommen werden. Außerdem können Johanniterritter auf schriftlichen Antrag, über den der Konvent entscheidet, in. die Genossenschaft übernommen werden.

 

2. Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, sich nach besten Kräften um die Erfüllung der in § 5 der Ordenssatzung festgelegten Ritterpflichten zu bemühen

 

§ 5 der Satzung des Johanniterordens lautet wie folgt:

Dem Orden kann nur angehören, wer sich an dessen christliche, ritterliche Tradition gebunden weiß und gewillt ist, sein Leben nach der Ordensregel zu führen . Der Johanniterritter soll sich treu zum Bekenntnis der Evangelischen Kirche halten, das Kreuz als Zeichen seiner Erlösung tragen, des Evangeliums von Jesus Christus sich nirgends schämen, sondern es durch Wort und Tat bezeugen, den Angriffen des Unglaubens mutig und ritterlich im Glauben widerstehen und einen christlichen Wandel in Gottesfurcht, Wahrheit und Gerechtigkeit, guter Sitte und Treue führen . Der Johanniterritter soll die Verpflichtung zum Kampf gegen den Unglauben, zum Dienst und zur Pflege der Kranken, Alten und Schwachen als Zweck des Johanniterordens anerkennen und gegen die Feinde der Kirche Christi und gegen die Zerstörer göttlicher und menschlicher Ordnungen überall einen guten und ritterlichen Kampf kämpfen . Er soll nach besten Kräften die Werke des Ordens begünstigen und fördern. Der Johanniterritter soll die Ehre des Ordens überall wahren, sein Bestes fördern und den Oberen im Orden, besonders dem Herrenmeister in seinem Amt, nach den Satzungen des Ordens stets willigen Gehorsam mit aller Treue und Ehrerbietung leisten, auch in allen Stücken und an allen Orten, daheim und öffentlich, in eigenen und fremden Sachen, sich wie es einem christlichen Ritter geziemt, halten und erweisen.

 

3. Die Mitglieder der Genossenschaft sollen in Übereinstimmung mit §§ 24 und 25 der Ordenssatzung in der für ihren Wohnsitz regional zuständigen Genossenschaft und in den Subkommenden aktiv mitarbeiten.

 

4. Die Mitglieder der Genossenschaft sollen sich in einem der Ordenswerke aktiv betätigen, es zumindest aber als förderndes Mitglied finanziell unterstützen.

 

5. Mitglieder der Genossenschaft, die beharrlich ihren Ritterpflichten nicht nachkommen, werden vom Kommendator mit Zustimmung des Konvents dem Kapitel gemäߧ 31 der Ordenssatzung zum Ausschluss vorgeschlagen.

 

 

§ 3 Organe

 

Organe der Genossenschaft sind der regierende Kommendator, der Konvent und der Rittertag.

 

 

§ 4 Der regierende Kommendator und seine Aufgaben

 

1. An der Spitze der Genossenschaft steht der regierende Kommendator. Er ernennt mit Zustimmung des Konvents ein Konventsmitglied zu seinem ständigen Vertreter.

 

2. Der Kommendator wird gemäß § 9 der Ordenssatzung durch den Rittertag gewählt. Der Kommendator kann den Herrenmeister unter Angabe von Gründen um Ablösung von seinem Amt bitten.

 

3. Der regierende Kommendator leitet die Genossenschaft gemäß § 10 der Ordenssatzung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben :

 

a) Er vertritt die Genossenschaft nach außen.

b) Er schlägt dem Rittertag die Mitglieder des Konvents vor.

c) Er beruft den Konvent und den Rittertag ein und führt den Vorsitz.

d) Er schlägt mit Zustimmung des Konvents dem Herrenmeister vor

- zur Aufnahme in den Orden geeignete Persönlichkeiten,

- für die Verleihung des Ehrenritterkreuzes geeignete Ehrenritter,

- für die Ernennung zum Rechtsritter geeignete Ehrenritter.

e) Er verpflichtet die neu aufgenommenen Ehrenritter.

f) Er nimmt mit Zustimmung des Konvents Anwärter in die Genossenschaft

auf.

 

 

§ 5 Der Konvent und seine Aufgaben

 

1. Der Konvent der Genossenschaft besteht aus dem regierenden Kommendator, ehemaligen Kommendatoren und Ehrenkommendatoren der Genossenschaft sowie mindestens fünf, höchstens 12 weiteren Mitgliedern der Genossenschaft, die in der Regel Rechtsritter sein sollen. Darüber hinaus kann dem Konvent unabhängig von der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ein/-e JHG-Beauftragte/-r angehören. Der Kommendator kann weitere Personen beratend zu den Konventsitzungen kooptieren.

 

2. Die Mitglieder des Konvents werden auf Vorschlag des Kommendators vom Rittertag für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Der Konvent setzt sich für die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft und der Ritterpflichten der Mitglieder ein und ergreift alle hierzu dienlichen Maßnahmen. Gemeinsam mit dem regierenden Kommendator regelt er die inneren und äußeren Angelegenheiten der Genossenschaft und führt die laufenden Geschäfte.

 

4. Der Konvent wählt aus seiner Mitte Amtsträger und bestimmt für jeden von ihnen einen ständigen Vertreter. Die Amtsträger nehmen im Rahmen der Beschlüsse des Konvents und der Weisungen des Kommendators folgende Aufgaben wahr:

 

a) Der Schatzmeister sammelt und verwaltet die Geldmittel der Genossenschaft.

b) Der Schriftführer bearbeitet den laufenden Schriftverkehr und die Rundschreiben

an die Mitglieder der Genossenschaft. Er führt Protokoll über

Verlauf und Ergebnisse der Konventssitzungen und der Rittertage.

c) Der Werkmeister beaufsichtigt und betreut die Werke der Genossenschaft.

Er vertritt die Genossenschaft in ihnen.

d) Der Personalbearbeiter ist für die Personalangelegenheiten zuständig. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder der Genossenschaft und hält es auf dem laufenden. Er führt eine Kartei über Gäste und über Persönlichkeiten, die für die Aufnahme in den Orden geeignet sind, und hält zu ihnen persönlichen Kontakt.

 

5. Der Konvent ist mindestens zweimal im Jahr, außerdem bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens vier Konventsmitgliedern schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des regierenden Kommendators. Der Kommendator kann Beschlüsse des Konvents auf schriftlichem Wege herbeiführen.

 

 

§ 6 Der Rittertag und seine Aufgaben

 

1. Der Rittertag besteht aus den Johanniterrittern, die der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft angehören. Anwärter der Genossenschaft und Ritter anderer Genossenschaften können am Rittertag teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

2. Gegenstand der Beratung des Rittertages können nur Angelegenheiten des Johanniterordens sein. Insbesondere berät und beschließt der Rittertag über grundsätzliche Angelegenheiten der Genossenschaft. Zu den Aufgaben des Rittertages gehört es unter anderem,

 

a) den Kommendator auf Vorschlag der Rechtsritter der Genossenschaft und die Mitglieder des Konvents auf Vorschlag des Kommendators zu wählen,

b) Berichte des Kommendators, der Amtsträger des Konvents und sonstiger mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragter Ritterbrüder entgegenzunehmen und sie zu entlasten,

c) auf Vorschlag des Konvents über die Höhe des Jahresbeitrags zu beschließen und Richtlinien für die Verwendung der verfügbaren Geldmittel der Genossenschaft zu geben,

d) über die Tätigkeit der Genossenschaft im Sinne des Ordensauftrages, insbesondere

über die Gründung und Auflösung von Werken und Anstalten der Genossenschaft sowie über die Beteiligung an Werken und Anstalten anderer Träger oder deren Unterstützung zu beschließen,

e) mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Änderungen dieser Satzung und mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder über eine Auflösung der Genossenschaft zu beschließen.

 

3. Der Rittertag dient ferner durch geeignete Vorträge der geistigen Auseinandersetzung mit Themen, die die Aufgaben des Johanniterordens, seiner Gliederungen und Werke oder die Ritterpflichten betreffen. Schließlich dienen die mit dem Rittertag verbundenen geselligen Veranstaltungen dem gegenseitigen Kennenlernen und der Vertiefung der persönlichen Beziehungen der Mitglieder der Genossenschaft untereinander. An diesen Veranstaltungen nehmen auch die Ehefrauen der Mitglieder, Gäste und zur Aufnahme in den Orden geeignete Persönlichkeiten teil.

 

4. Der Rittertag tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Kommendator schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Ein außerordentlicher Rittertag muss einberufen werden, wenn der Konvent dies beschließt oder wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder der Genossenschaft beantragt wird.

 

5. Der Rittertag ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder, darunter wenigstens die Hälfte der gewählten Konventsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des regierenden Kommendators. Anträge zur Tagesordnung sind dem Kommendator spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

 

 

§ 7 Finanzen

 

1. Die Geldmittel der Genossenschaft bestehen aus den jährlichen Beiträgen ihrer Mitglieder, Spenden von Mitgliedern und Dritten, letztwilligen Zuwendungen, Erträgnissen ihres Vermögens und sonstigen Einnahmen.

 

2. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages der Mitglieder wird vom Rittertag auf Vorschlag des Konvents beschlossen.

 

3. Der Kommendator kann in besonderen Fällen Mitgliedern der Genossenschaft auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

1. Diese Satzung kann vom Rittertag mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Änderungen bedürfen zu ihrem Wirksamwerden gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e der Ordenssatzung der Genehmigung des Kapitels.

 

2. Die Provinzial-Sächsische Genossenschaft kann durch Beschluss des Rittertages mit Genehmigung des Kapitels aufgelöst werden. Bei der Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Genossenschaft anwesend sein. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder der Genossenschaft. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

 

3. Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Johanniterorden mit der Auflage, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder der Genossenschaft dürfen bei der Auflösung keinerlei Zahlungen oder Sachleistungen erhalten.

 

4. Im Falle des Erlöschens oder bei Aufhebung des Johanniterordens gilt§ 33 der Ordenssatzung entsprechend für die Genossenschaft. Die vorstehende Neufassung der Satzung der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens wird durch den Herrenmeister des Johanniterordens bestätigt:

 

 

S.K.H. Dr. Oskar Prinz v. Preußen

 


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